Koerperschaften

Thomas Berger ThB at gymel.com
Fr Okt 1 11:56:17 CEST 2004


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Lieber Herr Eversberg, liebe Liste,

Bernhard Eversberg wrote:

| On 1 Oct 04, at 10:02, Hieronymus wrote:
|
| Aufnahmen von beteiligten Körperschaften habe ich bisher so angegeben:
|
| Aufnahmen von Körperschaften als Urheber:
| Historischer Verein <Murnau>:
| Jahresbericht / Historischer Verein Murnau am Staffelsee. -
| Murnau : Histor. Verein Murnau, ...
|
| im Kategorienformat:
| #20 Jahresbericht
| #39 Historischer Verein Murnau am Staffelsee
| #60 Historischer Verein <Murnau>
| ...
|
| Das ist nicht gut. Kein Programm, sogar allegro nicht, kann erkennen,
dass #20 um
| den Urhebernamen ergaenzt werden muss, weil der Titel unspezifisch
ist, oder ob
| der Titel eben nicht ergaenzt werden muss. Die Tatsache der

Naja, aber fast: #60 vs. #61 setzt ja fest, dass es sich um einen der
wenigen Faelle von Urheberschrift handelt. Hier gibt es nur zwei
Faelle, naemlich "Urheber im Sachtitel enthalten" oder "Urheber zum
Sachtitel zu ergaenzen". Im ersteren Fall muss strenggenommen eine
#18 vergeben werden und #20 enthaelt einen Ansetzungstitel. Wuerde
man so sorgfaeltig arbeiten, muesste #60 stets an #20 fuers Register
angehaengt werden. So sorgfaeltig arbeitet aber niemand, es gibt
aber evtl. stets eine #19 oder eine komplexe #20...
Hilfsstrategie, die auch ziemlich gut funktioniert (denn die Liste
der unspezifischen Sachtitel ist sehr klein), ist, #60 dann
anzuhaengen, wenn #20 nur aus einem Wort besteht.


| Ergaenzungsbeduerftigkeit ist es, worum's geht! Denn im Register 4
will man ja
| dann nicht nur "jahresbericht" stehen haben, sondern den ergaenzten Titel.
| Der Name muss also mit in die #20. Denkbar waere auch, eine #61e oder
sowas in
| solchen Faellen vorzusehen, die dann bewirken wuerde, dass dieser Name
im Index
| zu #20 hinzutreten soll.
| Die Frage ist also, wie genau dieses in Zukunft gemacht werden soll.

Nun, nach meinem Gefuehl eben nicht mit #61e oder der von Herrn Goebel
beschriebenen #60e: Das ist zwar von der Parametrierung her am
elegantesten, aber die *Bedeutung* der Koerperschaft im Zusammenhang
mit der aktuellen Publikation ist ja nicht anders als bei einem
nicht zu ergaenzenden Sachtitel (das Argument weitergedacht zwingt
uebrigens zur Aufhebung des Unterschieds zwischen #60 und #61).
Jedenfalls sollte anhand des Titels klargemacht werden, dass etwas
damit zu veranstalten ist, nicht anhand des Koerperschaftseintrags.
Indikatoren kennt das A-Schema leider nicht, insofern waere ich
auch nicht fuer die Einfuehrung einer #20e.

RAK §126 6 sagt: "Zum Hauptsachtitel, zu einem Parallelsachtitel
oder zum Sachtitel eines beigefuegten Werks zu ergaenzende
Urheber werden ohne einleitende Wendung, jedoch in der Form
der Vorlage, unmittelbar an den betreffenden Sachtitel, getrennt
durch Spatium, Schraegstrich, Spatium (" / ") angeschlossen."

D.h. die Vorlageform:

Jahresbericht / Historischer Verein Murnau am Staffelsee. -

ist genau das, was RAK will (§136 2.b) sagt dann, dass auf eine
nochmalige Urheberangabe verzichtet wird). D.h. Im Prinzip ist der zu
ergaenzende Urheber in RAK nur eine Vorschrift, in der Verfasserangabe
#39 auf Wendungen und die Angabe von weiteren Urhebern / Mitarbeitern zu
verzichten (auch fuer die anderen Unterfall mit dem im Sachtitel
genannten Urheber ist es so).

Aus Allegro-Sicht ist es also die Kombination #20 + #39, nur
dass #39 nicht die Verfasserangabe ist, sondern der zu
ergaenzende Urheber (was bedeutet, #39 sparsamer zu belegen).
Bzw. der *Zwang* zu #18, wenn der Urheber im HST enthalten ist
(denn #39 wegzulassen wuerde zur Montage von #60 hinter " / "
fuehren, es *darf* aber hier kein " / ..." kommen).

Klar ist auch, dass der zu ergaenzende Urheber ueberhaupt nicht
hilft, um die Titel im Titelregister zu differenzieren: Entweder
ist er in den Titel hineinmontiert oder in Vorlageform ergaenzt.
Das ist nach RAK-Logik ja auch voellig o.k., denn die ganze
Urheberschriftenkonstruktion dient ja dazu, auf Eintraege unter
dem Titel im AK verzichten zu koennen und nur unter dem
angesetzten Urheber zu verzeichnen.

Eine RAK-Entwicklung, die ohne Urheberschriften auskommt, hat
dann eher das Problem, den Titel zu normieren. Das ist beim
zu ergaenzenden Urheber aber einfach, da ist es wirklich nur
#20 gefolgt von #60. Beim im Sachtitel enthaltenen Urheber
muss man wohl einen AST konstruieren, der den Urheber nicht
mehr enthaelt, (der wird dann wohl "Jahresbericht" heissen).
Dann bleibt nur noch das Problem, unter all den Saetzen mit
beteiligten Koerperschaften (denn Urheber im Urheberschriftensinne
gibt es dann ja nicht mehr) diejenigen zu identifizerieren,
bei denen die erste beteiligte Koerperschaft zum HST bzw.
AST im Register angehaengt werden muss. Aus allegro-Sicht
eigentlich dasselbe Problem wie bisher.

viele Gruesse
Thomas Berger

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